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   BGH, 29.08.1995 - 1 StR 482/95   

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BGH, 29.08.1995 - 1 StR 482/95 (https://dejure.org/1995,6950)
BGH, Entscheidung vom 29.08.1995 - 1 StR 482/95 (https://dejure.org/1995,6950)
BGH, Entscheidung vom 29. August 1995 - 1 StR 482/95 (https://dejure.org/1995,6950)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 22.11.1994 - 4 StR 516/94

    Anforderungen an die Anordnung des erweiterten Verfalls (verfassungskonforme

    Auszug aus BGH, 29.08.1995 - 1 StR 482/95
    Demgegenüber hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (NStZ 1995, 125 = BGHR StGB § 73 d Abs. 1 Überzeugungsbildung 1) in einem "obiter dictum" die Auffassung vertreten, § 73 d Abs. 1 Satz 1 StGB sei verfassungskonform dahin auszulegen, daß die.Anordnung des erweiterten Verfalls die uneingeschränkte tatrichterliche Überzeugung von der deliktischen Herkunft des Vermögensgegenstandes voraussetzt.
  • Drs-Bund, 09.03.1990 - BT-Drs 11/6623
    Auszug aus BGH, 29.08.1995 - 1 StR 482/95
    Das Landgericht hat unter Anführung des Wortlauts von § 73 d Abs. 1 Satz 1 StGB (es handelt sich um eine Vorschrift, auf die § 33 Abs. 1 BtMG verweist) und unter wörtlicher Verwendung der dieser Bestimmung zugrunde liegenden Gesetzesmaterialien (BTDrucks. 11/6623 S. 5, 7) den vom Gesetz verlangten Grad des Verdachts für das Erlangen des Geldes aus rechtswidrigen Taten oder für solche zutreffend für gegeben erachtet.
  • BGH, 20.09.1995 - 3 StR 267/95

    Vermögensstrafe II

    Da der erweiterte Verfall nur angeordnet werden darf, wenn die von ihm erfaßten Gegenstände nach der tatrichterlichen Überzeugung aus rechtswidrigen Taten ("Erwerbstaten") stammen (BGHSt 40, 371; vgl. auch BGH, Beschluß vom 29. August 1995 - 1 StR 482/95), wird dem Rückwirkungsverbot nicht schon dann genügt, wenn zwar die abzuurteilende (Katalog-) Tat, nicht aber die Erwerbstaten nach dem Inkrafttreten des OrgKG begangen worden sind.
  • BGH, 28.11.1995 - 1 StR 619/95

    Betäubungsmittel - Handeltreiben - Besitzen - Beihilfe - Verurteilung - V-Mann -

    Hinzuweisen ist weiter darauf, daß für die Anordnung des Verfalls nach § 73 d Abs. 1 Satz 1 StGB bereits eine ganz hohe Wahrscheinlichkeit von der deliktischen Herkunft des Vermögensgegenstandes genügt (BGH, Beschluß vom 29. August 1995 - 1 StR 482/95).
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